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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Liefer-, Leistungs- und Zahlungs­bedingungen

Nachstehende Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingun­gen gelten für alle Liefe­rungen und Leistungen der Firma Küper GmbH & Co. KG (KÜPER) gegenüber Unterneh­men, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sämtliche auch künftige Rechtsbeziehungen zwischen KÜPER und dem AUFTRAGGEBER richten sich nach den Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen von KÜPER in der jeweils gültigen Form. Abweichenden Bestim­mungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des AUFTRAGGE­BERS, wird vollumfänglich wider­sprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

§ 2 Angebot und Auftragsbestätigung

1. Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen wie alle Vereinbarungen zwischen KÜPER und dem AUFTRAGGE­BER der Schriftform. Die zu dem Angebot gehörigen Unter­lagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maß­angaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenan­schlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich KÜPER Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Für Zeit, Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen sowie den jeweili­gen Preis ist – soweit erteilt – die schriftli­che Auftragsbestätigung von KÜPER maßgebend. Gering­fügige Änderungen des Liefer- und Leistungsgegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung ange­gebenen Werten sind aus techni­schen Gründen zulässig, wenn dadurch der Verwendungs­zweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträch­tigt werden.

§ 3 Preise, Zahlungen, Mindermengen, Muster

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung in Werk und handelsüblicher Verpackung für den Straßenverkehr. Hinzu kommt die Mehr­wertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sollten zwischen Vertragsschluss und Lieferung aufgrund verän­derter Rechtsnamen oder Rechtsprechung zusätzliche oder erhöhte Abgaben, Steuern oder sonstige direkte und indi­rekte Belastungen – insbesondere Zölle, Abschöp­fungen, Währungsausgleich – anfallen, ist KÜPER berechtigt, die Preise ent­sprechend zu erhöhen. Bei vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten ab Vertragsschluss ist KÜPER berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf Grundlage seiner ursprüng­lichen Preiskalkula­tion angemessene Aufschläge für die eingetretenen Kostensteigerungen vor­zunehmen.
2. An- und Rücklieferung erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des AUF­TRAGGEBERS. Das gilt auch, wenn KÜPER die Transport­kosten oder den Transport über­nimmt.
3. Sämtliche Rechnungen sind – wenn anderes nicht schrift­lich vereinbart ist – sofort und ohne Abzug zahlbar.
4. Sofern sich KÜPER zu einer Entgegennahme von Wechseln oder Schecks entschließt, erfolgt dies nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt. KÜPER ist be­rechtigt, die in der Wechselannahme liegende Stundung jederzeit zu wider­rufen und sofortige Bezahlung zu verlan­gen. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bank­mäßigen Diskont- und Einziehungsspesen ab Ver­falltag der Rechnung berechnet und sind sofort in bar zu zahlen.
5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von oder die Aufrechnung mit Ansprüchen sind für den AUFTRAG­GEBER nur statthaft, wenn seine Forde­rung(en) von KÜPER anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist (sind).

§ 4 Lieferfrist

1. Vereinbarte Liefertermine oder Leistungstermine sind für KÜPER unverbind­lich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbe­stätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom AUF­TRAGGEBER zu beschaffenden Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer verein­barten Anzahlung. Werden vom AUFTRAGGEBER beizu­stellende Kompo­nenten zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nicht mangelfrei geliefert, wird die Lieferfrist für jeden angefangenen Monat um einen Monat und zuzüg­lich eines weiteren Monats verlängert.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegen­stand das Werk verlassen hat oder die Ver­sandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnah­men im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvor­hergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von KÜPER lie­gen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertig­stellung oder Ab­lieferung des Liefergegenstandes von er­heblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterauftragnehmern eintreten. Die vorbe­zeichneten Umstände sind auch dann von KÜPER nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird KÜPER in wichtigen Fällen dem AUFTRAGGEBER baldmöglichst mit­teilen. Bei Lieferverzögerungen von weniger als zwei Monaten ist eine Ver­zugs­entschädigung ausgeschlossen. Darüber hinaus oder dann, wenn die Ent­schädigung zwingend geleistet wer­den muss, gilt folgen­des:
5. Wenn dem AUFTRAGGEBER wegen einer Verzögerung, die infolge eige­nen Verschuldens von KÜPER entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugs­entschädigung zu for­dern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchsten 5% vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtliefe­rung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht ver­tragsgemäß benutzt werden kann.
6. Wird der Versand auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS verzögert, so wer­den ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von KÜPER mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung berech­net. KÜPER ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Lieferge­genstand zu verfügen und den AUFTRAGGEBER mit ange­messen verlängerter Frist zu belie­fern. Weitergehende Ansprüche, ins­besondere Rechte aus § 293 f. (304) BGB bleiben KÜPER unter Anrechnung der Leistun­gen des AUFTRAGGEBERS erhalten. Das gleiche gilt für seine Rechte aus §§ 280 ff. BGB und für den Erfüllungsanspruch.
7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des AUF­TRAGGEBERS voraus.

§ 5 Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferteile, d.h. mit Be­ginn der Beladung in der Bereit­stellungszone bei KÜPER auf den AUF­TRAG­GEBER über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder KÜPER noch andere Leistungen, z. B. die Versen­dungskosten oder Anfuhr und Mon­tage übernommen hat. Auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS wird auf seine Kosten die Sendung durch KÜPER gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasser­schäden sowie gegen sons­tige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der AUFTRAG­GEBER zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Ver­sandbereit­schaft ab auf den AUFTRAG­GEBER über; jedoch ist KÜPER ver­pflichtet, auf Wunsch und Kosten des AUFTRAGGEBERS die Versicherun­gen zu bewirken, die die­ser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwe­sentliche Mängel auf­weisen, vom AUFTRAGGEBER unbeschadet der Rechte aus § 11 entge­genzu­nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.

§ 6 Abnahmeverweigerung / Annahmeverweigerung

1. Verweigert der AUFTRAGGEBER die Abnahme des Ver­tragsgegenstandes, der Lieferung oder Leistung, so kann KÜPER ihm eine an­gemessene Frist zur Abnahme oder Annahme setzen. Hat der AUFTRAG­GEBER den Vertrags­gegen­stand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht ab­genommen oder an­genommen, so ist KÜPER unbeschadet des Rechtes auf Vertragserfüllung berechtigt, auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Scha­denersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann KÜPER auch ohne Nachweis des tatsächlich ent­standenen Schadens und unbe­schadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, generell 25%, bei Spezialanfertigungen 50% des verein­bar­ten Preises als pauschalen Schadenersatz verlangen. Dem AUFTRAGGEBER bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden darzulegen und nachzuweisen.
2. Ist die Abnahme vereinbart oder zwingend, ist KÜPER in jedem Fall berech­tigt, die Abnahme zu beantragen, wenn keine wesentlichen Mängel mehr vorlie­gen und die Funk­tions- und Betriebstüchtigkeit gewähr­leistet ist. Wesentliche Mängel im Sinne der Auftragsbestätigung sind solche Män­gel, die die Tauglich­keit in Frage stellen oder erheblich beeinträchti­gen. In diesem Fall hat KÜPER dem AUF­TRAGGEBER mehrere mögliche Abnahmetermine vorzu­schlagen. Der Vor­schlag muss dem AUFTRAGGEBER spätestens zwei Wochen vor den in Aussicht genomme­nen Terminen zugehen. Wird keiner dieser vorge­schlage­nen Abnahme­termine vom AUFTRAGGEBER mindestens zwei Tage vor einem solchen Termin angenommen und schlägt der AUFTRAGGEBER auch seiner­seits keinen anderen Termin vor, der innerhalb von vier Wochen seit dem Zu­gang des Vorschlags von KÜPER liegt, so gilt die Ab­nahme als erklärt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigen­tumsvorbehalt. Gelie­ferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises / der Gebüh­ren und aller sons­tigen Forderungen von KÜPER gegen den AUFTRAGGE­BER aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von KÜPER.
2. Wird Ware durch den AUFTRAGGEBER verarbeitet oder verwertet, so er­folgt die Verarbeitung für KÜPER, der damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigen­tum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis er­wirbt. Bei Ver­arbeitung mit anderen, nicht dem AUFTRAG­GEBER gehören­den Waren, erwirbt KÜPER Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wer­tes der von ihm gelie­ferten Waren zum Wert der fremden Ware im Zeit­punkt der Verarbeitung. Entsprechendes gilt bei der Verbindung mit anderen Sachen, unabhängig davon, ob sie dem AUF­TRAGGEBER oder Dritten gehö­ren.
3. Der AUFTRAGGEBER ist zur Weiterveräußerung gelie­ferter Ware im Rah­men der getroffenen Vereinbarung jeder­zeit wider­ruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Ge­schäftsbetriebes be­rechtigt. Der AUFTRAGGEBER tritt an KÜPER schon jetzt sicher­heitshalber alle im Zusammen­hang mit der Weiter­veräußerung aus der Geschäftsbe­zie­hung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Waren ab. KÜPER nimmt die Abtretung an. Der AUF­TRAGGEBER ist wider­ruflich ermächtigt und verpflichtet, die abge­tretenen Forderungen jederzeit anzuzeigen.
4. KÜPER ist berechtigt aber nicht verpflichtet, den Liefer­gegenstand auf Kosten des AUFTRAGGEBERS gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der AUF­TRAGGEBER selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
5. Der AUFTRAGGEBER darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändun­gen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er KÜPER unverzüglich davon zu be­nachrichtigen. Sollte KÜPER aufgrund unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden entstehen (z. B. durch Rechtsverlust), ist der AUFTRAGGEBER dafür ersatzpflichtig.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des AUFTRAGGEBERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KÜPER zur Rück­nahme nach Mahnung berechtigt und der AUFTRAGGE­BER zur Herausgabe verpflichtet.
7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefer­gegenstandes durch KÜPER gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8. KÜPER verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherhei­ten auf Verlangen des AUFTRAGEBERS insoweit frei­zugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt KÜPER.

§ 8 Haftung

1. Das Recht des AUFTRAGGEBERS, aufgrund verschul­densunabhängiger Ansprüche Schadenersatz zu verlangen, wird auf die Fälle
– des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit von KÜPER, ihrer gesetz­lichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
– des fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertrags­pflichten (Kardi-
nalpflichten),,
– des arglistigen Verschweigens von Mängeln,
– der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit durch
KÜPER, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder
– des Mangels eines Liefer- und Leistungsgegenstandes, für den nach dem
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutz­ten
Gegenständen gehaftet wird, beschränkt.
2. Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen wesentliche Ver­tragspflichten (Kardinalpflichten) ist der Anspruch auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens be­grenzt.
3. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4. Soweit Schadenersatzansprüche gegen Küper, seine Erfüllungs- oder Ver­richtungsgehilfen beste­hen, verjähren diese binnen eines Jahres ab dem gesetzli­chen Verjährungsbeginn.

§ 9 Schutzrechte / Urheberrechte / Geheimhaltung u.a.

1. Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Ge­schmacksmustern, Mar­ken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertrags­ge­genstand und Leistungen verbleiben bei den Rechtsinha­bern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeich­nungen, für Soft­ware und für Namensrechte.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkun­digen kauf­männischen und technischen Einzelheiten die ihnen durch die Geschäfts­beziehung be­kannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
3. Zeichnungen, Werkzeuge, Software, Formen, Vorrichtun­gen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegen­stände, die von oder für KÜPER ge­liefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigen­tum von KÜPER. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Werden die vorge­nannten Gegenstände für KÜPER gefertigt, werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung Ei­gentum von KÜPER. Der Hersteller vermittelt KÜPER den Besitz. Die Verviel­fältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erforder­nisse und der patentrechtlichen, kennzeichenrecht­lichen, urheberrechtlichen und wettbe­werbsrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4. Vertragspartner des AUFTRAGGEBERS sind von die­sem entsprechend zu verpflichten.
5. Der AUFTRAGGEBER darf nur mit vorheriger schriftli­cher Zustimmung auf die Geschäftsverbindung mit KÜPER werbend hinweisen.

§ 10 Kollision mit Rechten Dritter

1. Wenn der AUFTRAGGEBER wegen unmittelbarer Verlet­zung von Schutz­rechten, einschließlich Urheberrechten auf­grund von Lieferungen und/oder Leistungen durch KÜPER von Dritten in Anspruch genommen werden sollte, stellt ihn KÜPER frei hin­sichtlich der gegen ihn erkannten oder ver­gleichsweise festgelegten Scha­denersatzansprüche sowie hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten; dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Der AUFTRAGGEBER unterrichtet KÜPER unverzüg­lich von der Inan­spruchnahme oder Verwarnung durch Dritte, ohne vor­her irgendwelche Schritte zur Abwehr eingeleitet und/oder einen Anwalt eingeschaltet zu haben. Hiervon ausgenommen sind Sofortmaßnahmen, die eingeleitet wer­den müssen, bevor KÜPER informiert werden kann.
b) Nur KÜPER ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten und Anwälte mit der Durchführung der Abwehrmaßnahmen zu betrauen und/oder Erklä­rungen abzugeben und/oder sonstige Verhandlungen vorzunehmen. Auf Wunsch von KÜPER wird der AUF­TRAGGEBER auf Kosten von KÜPER einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen.
c) Der AUFTRAGGEBER benachrichtigt KÜPER unver­züglich und laufend über die Angelegenheit und stellt insbe­son­dere die erforderlichen Infor­mationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung.
2. Die Haftung von KÜPER entfällt, wenn sich die Verlet­zung des Rechtes eines Dritten durch Änderung des Vertragsgegenstandes oder Tei­len davon ergibt, falls der Vertragsgegenstand selbst keine Rechtsverletzung begrün­det. Des weiteren entfällt die Haftung für den Fall, dass der AUF­TRAGGEBER nach Verwarnung durch einen Dritten oder in Kenntnis einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter weitere Benutzungshandlungen vorgenommen hat, es sei denn, KÜPER hat schriftlich weiteren Benutzungs­handlungen zugestimmt.
3. Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung des Vertragsgegenstandes Schutz­rechte Dritter, einschließlich Urheber­rechte verletzt oder nach Ansicht des AUFTRAGGEBERS die Gefahr einer Schutzrechts- oder Urheberrechtsklage besteht, kann KÜPER auf eigene Kosten und nach eigener Wahl dem AUFTRAGGEBER entweder das Recht verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu benutzen, oder den Ver­trags­gegenstand austauschen oder so ändern, dass eine Verletzung nicht mehr gegeben oder zumindest weniger wahr­scheinlich ist. Derartige Maßnahmen berechtigen den AUFTRAGGEBER auf keinen Fall, Ansprüche – gleich welcher Art – gegen KÜPER geltend zu machen.

§ 11 Mängel, Gewährleistungen

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung oder Leistung, die ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügt wurden, leistet KÜPER unter Ausschluss weiterer An­sprüche – vorbehalt­lich des § 8 Gewähr, wie folgt:
1. Alle diejenigen Lieferungen oder Leistungen sind unent­geltlich nach Wahl von KÜPER nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft heraus­stellen. Die Feststellung solcher Mängel ist KÜPER unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von KÜPER.
2. Zur Vornahme aller KÜPER notwendig erscheinender Nachbesserungen und/oder Ersatzlieferungen hat der AUFTRAGGEBER nach Verständigung mit KÜPER die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist KÜPER von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei KÜPER sofort zu verständigen ist, hat der AUFTRAGGEBER das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von KÜPER Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die von KÜPER vorgenommene Nach­besserung bzw. Ersatz­lieferung entstehenden unmittelba­ren Kosten trägt KÜPER – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes ein­schließlich des Versandes an den ursprünglichen Ver­sandtort. Angemessene Aus- und Einbaukosten werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstattet. Die Erstattung ist der Höhe nach auf den Bruttolistenpreis des Liefer- und Leistungsgegenstandes beschränkt. Sollte es sich bei dem Ersatzstück um ein Wirtschaftsgut handeln, welches dem natürlichen Verschleiß unterliegt,
(z. B. Siebbeläge für die Kiesabsiebung) ist vor dem Austausch des Teils bereits teilweise Verschleiß eingetreten, so ist der unabhängig von dem Mangel eingetretene Verschleiß bei der Ermittlung des Kostenerstattungsanspruchs zu berücksichtigen.
4. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem AUF­TRAGGEBER ledig­lich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
5. Im Übrigen sind die Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gegenüber KÜPER insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung be­schränkt. Lediglich bei wiederholt fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der AUFTRAGGEBER nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Unge­eignete oder unsachgemäße Verwen­dung, fehlerhafte, insbesondere nicht dem Stand der Tech­nik entsprechende Montage, Inbetriebsetzung und/oder un­sachgemäße Nutzung durch den AUFTRAGGEBER oder Dritten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von KÜPER zu verantworten sind. Des weiteren wird keine Gewähr übernommen für Verbrauchsmaterialien, normalen Verschleiß und Schäden aufgrund unzulänglicher Lagerung der Produkte, insbeson­dere entgegen DIN 7716 (Lagerung von Gummiprodukten) sowie für nachteilige Veränderungen der Produkte, die nicht auf Produktionsmängel, sondern auf natürlichen Alterungs­prozessen der Produkte beruhen.
7. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Beschaffenheitsan­gaben in der dem Vertrag zugrunde liegenden konkreten Produktbeschrei­bung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Wer­bungen des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsge­mäße Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
8. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Ge­währleistungs­frist für den Liefergegenstand.
9. Durch etwa seitens des AUFTRAGGEBERS oder Dritter unsachgemäß ohne vor­herige Genehmigung von KÜPER vorgenommene Änderungen oder In­stand­setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Fol­gen aufge­hoben. In diesen Fällen erlischt die Gewährleistungsver­pflichtung für KÜPER völlig, es sei denn, der AUFTRAGGE­BER beweist, dass die Änderun­gen oder Instandsetzungs­arbeiten nicht kausal für den Schaden gewesen sein kön­nen.
10. Die Gewährleistungsfrist beträgt für sämtliche Lieferun­gen und Leistungen 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjäh­rungsbeginn.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie der Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten ist, der Hauptsitz von KÜPER oder – nach deren Wahl – der Ort ihrer für die Liefe­rung/Leistung zu­ständigen Zweignieder­lassung. KÜPER ist wahlweise auch be­rechtigt, am Hauptsitz des AUFTRAG­GEBERS oder am Ort der Leistungserbringung zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Ver­einten Nationen über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (CISG).
Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 13 Schriftform

Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und/oder Ergän­zungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Ver­zicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

§ 14 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen eine Lücke ent­halten, so bleibt die Rechtswirk­samkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
2. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien Gewollten am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

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